Wann gibt es ein Nachbesetzungsverfahren?
Wenn ein Planungsbereich für eine Arztgruppe gesperrt ist, weil der Versorgungsgrad über 110 Prozent liegt. Dann gibt es dort keine neuen Zulassungen, und ein Sitz wird nur frei, wenn eine Praxis abgegeben wird. Für Zahnärzte gilt das nicht: Für sie gibt es keine Bedarfsplanungssperren.
Wie läuft das Nachbesetzungsverfahren ab?
- Antrag des Abgebers: Die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber beantragt beim Zulassungsausschuss die Nachbesetzung und verzichtet auf die Zulassung – üblicherweise unter der Bedingung, dass ein Nachfolger zugelassen wird.
- Entscheidung über die Durchführung: Der Zulassungsausschuss prüft, ob der Sitz für die Versorgung gebraucht wird. In stark überversorgten Bereichen kann er die Nachbesetzung ablehnen; dann zahlt die Kassenärztliche Vereinigung dem Abgeber eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts der Praxis.
- Ausschreibung: Die Kassenärztliche Vereinigung veröffentlicht den Sitz, meist mit Arztgruppe, Planungsbereich, Umfang des Versorgungsauftrags, Kennziffer und Bewerbungsfrist.
- Bewerbung: Du bewirbst dich fristgerecht mit den verlangten Unterlagen – in der Regel unter anderem Arztregisterauszug, Approbation und Nachweise zur Qualifikation.
- Auswahl: Der Zulassungsausschuss wählt unter den Bewerbungen aus und erteilt die Zulassung.
- Bestandskraft: Gegen die Entscheidung können unterlegene Bewerber Widerspruch einlegen; plane diese Zeit in den Übergabetermin ein.
- Übergabe: Der Praxiskaufvertrag wird wirksam, die Praxis geht über.
Wie aktuell ist der Markt?
Aktuell laufen 911 Ausschreibungen (Stand 02.10.2026), die Bewerbungsfristen enden zwischen dem 05.10.2026 und dem 25.11.2026.
Nach welchen Kriterien wählt der Zulassungsausschuss aus?
Das Gesetz nennt unter anderem:
- berufliche Eignung,
- Approbationsalter und Dauer der ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Tätigkeit,
- die Eintragung in eine Warteliste der Kassenärztlichen Vereinigung,
- ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder Kind des Abgebers ist,
- ob er angestellter Arzt des Abgebers ist oder die Praxis bisher gemeinsam mit ihm betrieben hat,
- Versorgungsgesichtspunkte, etwa besondere Schwerpunkte oder die Bereitschaft, die Praxis an einen Ort mit Versorgungsbedarf zu verlegen.
Bewerber aus den beiden „familiären“ bzw. „kooperativen“ Gruppen nennt man umgangssprachlich privilegierte Nachfolger. Wenn eine Ausschreibung einen solchen Nachfolger nennt, sind die Chancen externer Bewerbungen gering.
Was passiert mit dem Kaufpreis?
Die Zulassung wird nicht verkauft. Gekauft wird die Praxis, und zwar in der Regel unter der Bedingung, dass du die Zulassung erhältst. Das Gesetz schützt den Abgeber, aber nicht unbegrenzt: Seine wirtschaftlichen Interessen werden nur insoweit berücksichtigt, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Verlangt ein Abgeber deutlich mehr, ist das ein Warnsignal.
Wie erhöhe ich meine Chancen?
- Früh Kontakt aufnehmen: Ein Gespräch mit dem Abgeber vor oder während der Frist zeigt, ob ihr zusammenpasst.
- Vollständig und pünktlich bewerben: Unvollständige Bewerbungen scheiden aus.
- Konzept vorlegen: Wie willst du die Versorgung fortführen, gibt es besondere Schwerpunkte?
- Parallel bewerben: Bewerbungen auf mehrere Sitze sind möglich.
- Wege über Anstellung oder Jobsharing prüfen: Wer länger mit dem Abgeber zusammenarbeitet, kann später privilegiert berücksichtigt werden.